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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2000 - 1 L 130/98   

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https://dejure.org/2000,13293
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2000 - 1 L 130/98 (https://dejure.org/2000,13293)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.11.2000 - 1 L 130/98 (https://dejure.org/2000,13293)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. November 2000 - 1 L 130/98 (https://dejure.org/2000,13293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung einer Abgabe zur Beseitigung von Abwasser; Anforderungen für die Zahlung einer Kleineinleiterabgabe und der Verbandsumlage; Zulässigkeit der Erhebung einer Kleineinleiterabgabe; Verstoß der Gemeinden gegen die Abgabepflicht für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2002, 259
  • LKV 2001, 520
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 1 M 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Hafengebührensatzung, die eine Gebührendegression für

    Sonst, und wenn nach § 127 Abs. 1 Satz 6 KV Beteiligter des Verfahrens nicht ohnehin das Amt ist (s. dazu grundlegend: Urteil des Senates v. 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, LKV 2001, 520; OVG Greifswald, 30.08.2000 - 4 K 34/99 -), wird die Gemeinde durch den Bürgermeister selbst vertreten.

    Ein Vertretungsverhältnis folgt nicht automatisch aus § 127 Abs. 1 Satz 6 KV (Senatsurteil v. 01.11.2000, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2010 - 1 L 13/09

    Unterhaltspflicht für Regenwassereinläufe im Bereich der Ortsdurchfahrt einer

    Der Senat hat dabei die offensichtlich falsche Parteibezeichnung auf Klägerseite - "Bürgermeister der Stadt G." - in der Klageschrift im Wege der Rubrumsberichtigung korrigiert (vgl. zur Pflicht des Gerichts, eine offenbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren, BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 - 8 B 262/00 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 - zitiert nach juris); die Klägerin ist auch in Ansehung von § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V prozessführungsbefugt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, LKV 2001, 520 = juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2009 - 1 M 192/09

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch auf angemessenen Ersatz bei wesentlicher

    In solchen Fällen liegt, insbesondere auf Beklagtenseite, die Beteiligtenstellung im Prozess auch typischerweise bei dem Amt und nicht bei der Gemeinde (vgl. Senat, 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, LKV 2001, 520).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2010 - 5 M 153/09

    Martensches Bruch (Kompensationsmaßnahme) - Anfechtung eines

    Sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann aber nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, KStZ 2001, 138).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2004 - 1 M 112/03

    Rechte einer Gemeinde im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für den

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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2016 - 3 L 102/13

    Gestaltungsregelungen als Festsetzungen in einer Ergänzungssatzung; Wandlung

    Dabei wird die Gemeinde (gesetzlich) durch den Bürgermeister vertreten; sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, Urt. v. 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, LKV 2001, 520).
  • VG Schwerin, 30.08.2013 - 1 A 38/10
    Sie kann sich durch das Amt vertreten lassen, welches dann aber nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, Juris Rn. 24); eine dahingehende Verpflichtung dürfte es nach dem Vorhergesagten aber nicht geben.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08

    Kommunalabgabe: Prüfung der Wirksamkeit einer Beitragssatzung durch die

    Das Amt führt den Prozess als Prozessstandschafter für die amtsangehörige Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V nur in den Fällen, die ihrerseits von § 127 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KV M-V erfasst werden, d.h., in denen es originär um gemeindliches Verwaltungshandeln geht, für das nicht die Gemeinde einen eigenen Verwaltungsapparat soll vorhalten müssen, sondern dessen Umsetzung und Ausführung das Amt für sie übernimmt (OVG M-V, 1.11.2000 - 1 L 130/98 -, juris, Rn.24).
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